Zollfreigrenze bei Lieferungen aus Nicht-EU-Ländern entfällt ab 1. Juli 2021
Der Onlinehandel ist schon seit Jahren im Aufschwung. Während der coronabedingten Schließungen hat er geradezu geboomt. Kaum ein Verbraucher hat in den letzten 18 Monaten nicht irgendeine Ware online bestellt oder eine digitale Dienstleistung genutzt. Doch wer bei einem ausländischen Versandhändler aus einem Nicht-EU-Land Waren bestellt, muss ab dem 1. Juli 2021 mit höheren Kosten rechnen. Nicht nur für Onlinehändler gibt es zum 1. Juli 2021 Änderungen, sondern auch für Verbraucher. Denn die 22-Euro-Zollfreigrenze entfällt. Bisher wurde bei einem Warenwert bis 22 Euro keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Ausnahmen gab es lediglich für Alkohol, Tabak und Parfüm. Doch diese steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern außerhalb der EU soll es nicht mehr geben. Zudem möchte die Europäischen Kommission den Mehrwertsteuerbetrug eindämmen und Versandhändler aus einem Nicht-EU-Ländern dazu bewegen, sich in der EU zu registrieren.
Ab dem 1. Juli 2021 fällt daher auch bei einem Warenwert bis 22 Euro 19 % Einfuhrumsatzsteuer an. Eine Ausnahme besteht für Bücher, bei denen die Einfuhrumsatzsteuer nur 7 % beträgt. Für den eigentlichen Zoll, der zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird, gilt weiter eine Freigrenze von 150 Euro.
Lediglich wenn die Einfuhrumsatzsteuer weniger als1 Euro beträgt, verzichtet der Zoll auf die Steuer. Aufgrund dieser Kleinbetragsregelung muss also bis zu einem Zollwert von 5,23 Euro auch künftig keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben und abgeführt werden. Für alle anderen Sendungen aus einem Drittland müssen hingegen ab dem 1. Juli 2021 grundsätzlich Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Diese zahlen die fälligen Abgaben in der Regel unmittelbar an die Zoll- bzw. Steuerverwaltung.
Doch teurer wird es für den Kunden nicht nur durch die Einfuhrumsatzsteuer. Denn die Post- und Kurierdienste erheben für diese Serviceleistung bei der Zustellung meist eine Servicepauschale. So berechnet beispielsweise die Deutsche Post eine Pauschale in Höhe von 6 Euro für das Erheben und Abführen der Einfuhrabgaben.
Beispiel:
Eine Powerbank mit einem Warenwert von 10 Euro zzgl. 5 Euro Porto wird in einem asiatischen Staat bestellt und von der Deutschen Post an den Kunden geliefert. Der Versender hat die Einfuhrabgaben noch nicht bezahlt.
Es fällt Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2,85 Euro (19 % x (10 Euro + 5 Euro =) 15 Euro Zollwert) an. Zudem ist die Auslagenpauschale von 6 Euro zu zahlen. Statt 15 Euro sind für die Powerbank also insgesamt 23,85 Euro zu zahlen.
Hinweis: Für Geschenke einer Privatperson an eine Privatperson gibt es weiterhin eine Freigrenze von 45 Euro – für Einfuhrumsatzsteuer und Zoll.
Keine Einfuhrumsatzsteuer bei Registrierung im Import-One-Stop-Shop
Für Warenlieferungen bis 150 Euro kann die Einfuhrumsatzsteuer aber auch vermieden werden, wenn sich der Unternehmer für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) registriert. Der IOSS wird ebenfalls ab dem 1. Juli 2021 eingeführt. Diesen können Unternehmer für Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführte Waren nutzen. Eine Abwicklung über den IOSS ist allerdings nur für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der EU möglich. Die aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von 150 Euro nicht übersteigen, sind für die Teilnehmer am IOSS von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Unternehmer, die sich für den IOSS registrieren lassen, können in einer einzigen Meldung alle im Gemeinschaftsgebiet unter die Sonderregelung fallenden Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären, auf elektronischem Weg übermitteln und somit die sich ergebende Steuer insgesamt entrichten. Eine Registrierung zum IOSS ist bereits seit 1. April 2021 möglich. Für Unternehmer mit Fernverkäufen von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen ist dies eine große Erleichterung, denn sie müssen sich nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert von 150 Euro erbringen, steuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.
Hinweis: Für innerhalb der EU auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Fernverkäufe in EU-Mitgliedstaaten können Unternehmer ab 1. Juli 2021 den One-Stop-Shop (OSS) nutzen und diese Umsätze einheitlich für alle Mitgliedstaaten über die Plattform des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) melden.