Wichtige Termine in 2022 nicht versäumen
Tipp 1: Personengesellschaften sollten Option zur Körperschaftsbesteuerung prüfen
Seit diesem Jahr können Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Dann unterliegt nicht mehr der Gewinnanteil jedes Mitunternehmers der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie der Gewerbesteuer, sondern der Gewinn der Gesellschaft der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Werden Dividenden bzw. Gewinnanteile an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt darauf dann aber noch einmal Abgeltungsteuer an. Mit der neuen Optionsmöglichkeit haben Personengesellschaften die Chance, ihre Steuerbelastung zu reduzieren, ohne zivilrechtlich die Rechtsform ändern zu müssen. Die Option eröffnet aber auch neue Gestaltungsmöglichkeiten, denn bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften werden zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, wie Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträge, auch steuerlich anerkannt.
Hinweis: Personenhandelsgesellschaften, welche ab 2023 wie eine Körperschaft besteuert werden wollen, müssen die Option bis spätesten 30. November 2022 ausüben. Jedoch sollte eine Option zur Körperschaftsbesteuerung wohlüberlegt sein, denn sie hat auch vielfältige rechtliche Auswirkungen und Verträge müssen gegebenenfalls neu geschlossen oder angepasst werden.
Tipp 2: Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2022 beantragen
Auch wenn die EZB den Leitzins im September 2022 auf 1,25 % erhöht hat, ist das Zinsniveau noch sehr niedrig. Etwas bessere Renditechancen verspricht allein der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können jedoch nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.
Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2022 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2023 fort. Beachten Sie die Antragsfrist! Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2022 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.
Tipp 3: 10-Tage Regelung für regelmäßige Einnahmen und Ausgaben beachten
Auch für Ihre abziehbaren Sonderausgaben ist die 10-Tage-Regelung zu beachten. Sie wollen die 10-Tage-Regelung für sich optimal ausnutzen? Dann müssen Sie darauf achten, dass Aufwendungen für 2022 vor dem 22. Dezember abgeflossen sind. Das gilt beispielsweise auch für Einmaleinzahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag und den damit verbundenen Sonderausgabenabzug, denn die Beiträge zu einer Basis-Rente zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen. Bei den 10 Tagen spielt es auch keine Rolle, was für ein Wochentag ist. Selbst wenn der 22. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt es keinen Aufschub. Dann sollten die Zahlungen spätestens am Freitag zuvor vom Konto abgeflossen sein.
Tipp 4: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 28. Dezember 2022 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise sind bereits bis zum 23. Dezember 2022 einzureichen.
Tipp 5: Jahresabschlüsse 2021 bis spätestens 31. Dezember 2022 offenlegen
Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2021 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2021 noch Zeit haben (31. August 2023 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar um 6 Monate).
Hinweis: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind die Jahresabschlüsse nur noch im elektronischen Unternehmensregister und nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten sind dafür zu einer einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet.
Tipp 6: Letze Eintragungsfrist zum Transparenzregister endet am 31. Dezember 2022
Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind zwar schon seit über fünf Jahren verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister, ergaben, konnte bis Mitte 2021 aber auf eine Eintragung im Transparenzregister verzichtet werden. Doch zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert. Bereits bis zum 31. März 2022 mussten Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien ihre Daten melden, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften hatten dazu bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Nun müssen alle übrigen Rechtsformen, z. B. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH und Co. KG) bis zum 31. Dezember 2022 ihrer Eintragungspflicht nachkommen.
Hinweis: Nichteintragung kann teuer werden, denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung für die Coronahilfen. Wird spätestens im Rahmen der Schlussrechnung zu den Überbrückungshilfen festgestellt, dass die im Rahmen des Antrags erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Überbrückungshilfen. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen!
Tipp 7: Freiwillige Steuererklärung für 2018 noch bis 31. Dezember 2022 einreichen
Nicht alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch zusätzliche Werbungskosten oder Sonderausgaben kommt es oftmals zu einer Steuererstattung. Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie sogar vier Jahre Zeit. Sie können somit noch bis zum 31. Dezember 2022 eine Steuererklärung für 2018 abgeben.
Hinweis: Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, z. B. weil Sie im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2021 bereits verpasst, obwohl der Gesetzgeber diese coronabedingt um drei Monate verlängert hatte. Sie war daher nicht bis zum 31. Juli 2022, sondern erst bis zum 31. Oktober einzureichen. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2021 sogar erst bis zum 31. August 2023 zu übermitteln.