Was Arbeitnehmer 2022 wissen müssen
Steuerklassen richtig wählen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob die gewählten Steuerklassen noch richtig sind. Gab es beispielsweise eine Lohnerhöhung oder arbeitet ein Partner nur noch in Teilzeit oder coronabedingt in Kurzarbeit, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein. So sollte statt der Steuerklassenkombination IV/IV die Kombination III/V beantragt werden, wenn beide Ehe-/Lebenspartner unterschiedlich viel verdienen. Dadurch lassen sich zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden und die zu viel gezahlte Einkommensteuer wird nicht erst bei der nächsten Steuererklärung erstattet. Aber auch bei Familien, die Nachwuchs planen, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein, denn die Steuerklasse spielt eine wichtige Rolle für die Höhe des Elterngelds. Seit 2020 kann ein Steuerklassenwechsel auch mehrmals im Kalenderjahr vorgenommen werden.
Lohnsteuerermäßigungsantrag prüfen
Arbeitnehmer, die täglich einen weiten Weg zur Arbeit haben oder einen doppelten Haushalt führen, können ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen und sich dafür sogar beim Finanzamt einen Werbungskostenfreibetrag auf die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und es bleibt mehr netto im Portemonnaie. Die Anträge müssen bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gestellt werden. Auf Antrag gelten die Anträge auf Lohnsteuerermäßigung zwei Jahre. Wer bereits für 2021 einen Freibetrag beantragt hatte, profitiert davon häufig auch noch 2022. Ein im Januar 2022 neu eingetragener Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und dann längstens bis Ende 2023.
Je länger die Kurzarbeit desto höher das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt, 67 Prozent bei unterhaltspflichtigen Eltern. Bei länger andauernder Kurzarbeit gibt es bis zum 31. März 2022 ein höheres Kurzarbeitergeld. Ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld werden 70 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 77 Prozent für unterhaltspflichtige Eltern und ab dem 7. Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent gezahlt. Bei der Berechnung der Anzahl an Kurzarbeitermonaten wird auf den Referenzmonat März 2020 abgestellt. Unterbrechungsmonate sind für den Arbeitnehmer jedoch nicht schädlich. Voraussetzung für das höhere Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltausfall von mehr als 50 Prozent.
Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Bis zum 31. Dezember 2021 gilt dies auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit der Zuschuss 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoentgelts nicht übersteigt. Allerdings unterliegen sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Zuschüsse dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen am Jahresende zum Einkommen addiert werden, wodurch sich ein höherer prozentualer Steuersatz ergibt. Dieser ist dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Das kann in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen führen. Ab dem 1. Januar 2022 sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld – nach aktuellem Rechtsstand – wieder steuerpflichtig.