Was 2024 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Zu den guten Vorsätzen für das neue Jahr zählt bei vielen Steuerpflichtigen, dieses Jahr ganz bestimmt ihre Steuererklärungen zeitnah zu erledigen. Grundsätzlich endet die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2023 am 31. Juli 2024. Diese Frist wurde bis zum 31. August 2024 verlängert. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, kann sich sogar bis Ende Mai 2025 (statt Ende Februar 2025) Zeit lassen.
Erst für die Steuererklärung für das Jahr 2025 wird zu den gesetzlichen Fristen von Ende Juli des Folgejahres bzw. Ende Februar des zweitfolgenden Jahres zurückgekehrt.
Grundfreibetrag, Einkommensteuertarif und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, steigt im Jahr 2024 auf 11.604 Euro.
Auch der Einkommensteuertarif wird weiter angepasst. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift beispielsweise erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro. Die Reichensteuer von 45 Prozent entsteht unverändert erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro.
Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der abziehbare Höchstbetrag wird – entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags – in 2024 auf 11.604 Euro angehoben.
Solidaritätszuschlag wird später erhoben
Neben dem Grundfreibetrag wird auch der Solidaritätszuschlag angepasst. Ab dem Jahr 2024 fällt er erst ab einer Einkommensteuer von 18.131 Euro an. Der volle Zuschlag von 5,5 Prozent ist in 2024 erst ab einer jährlichen Einkommensteuer von 33.710 Euro zu zahlen. Im Splittingtarif verdoppeln sich diese Beträge entsprechend.
Kinderfreibeträge steigen an
Die gestiegene Inflation trifft Familien mit Kindern und Geringverdiener besonders. Um hier Entlastung zu schaffen, steigt der Kinderfreibetrag ab 2024 auf 3.192 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bleibt mit 1.464 Euro je Elternteil unverändert.
Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt
Auch im Jahr 2024 steigt der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Bei Neurentnern des Jahres 2024 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Alterseinkünfte somit 84 Prozent. Damit sind nur 16 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein. Die Streckung der Besteuerung ab dem Jahr 2023 um jeweils nur 0,5 Prozentpunkte mit einer vollen Steuerpflicht ab dem Jahr 2058 war im Wachstumschancengesetz enthalten und wurde bislang noch nicht umgesetzt.
Dezember-Soforthilfe 2022 rückwirkend nicht steuerpflichtig
Die Dezember-Soforthilfe 2022 in Form der entfallenen Abschlagszahlung für Gas bzw. Wärme sollte nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers eigentlich einkommensteuerpflichtig sein. Vorgesehen war eine komplizierte Regelung, bei welcher es für die Versteuerung darauf ankam, ob man den Vorteil im Privatbereich oder als Selbständiger erhielt.
Die Vorteile sollten bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte) und bei Vermietern mit Überschusseinkünften grundsätzlich voll besteuert werden. Bei Privatpersonen sollte die Besteuerung erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro einsetzen und mit linear steigendem Anteil bis zur vollen Versteuerung ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro reichen.
Die Ampelregierung hat sich nun jedoch dazu entschlossen, die gesamte Regelung rückwirkend zum 21. Dezember 2022 aufzuheben. Dies sei der hohen Komplexität der Besteuerungsregelung und dem dadurch vermutlich zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand in der Finanzverwaltung geschuldet. Die entsprechenden Vorteile aus der Dezember-Soforthilfe 2022 werden weder im Jahr 2022 noch im Jahr 2023 einkommensteuerpflichtig sein, da die gesamte Regelung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz rückwirkend ersatzlos gestrichen wurde.
Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagenbetreiber, die ihre Anlage vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt haben, können diese sogenannte Altanlage aus ihrem Unternehmensvermögen entnehmen und so vom neuen umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz profitieren. Denn nach der Entnahme fallen keine umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben mehr in Bezug auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Anlage an.
Voraussetzung für die Entnahme einer Altanlage ist, dass der erzeugte Strom zu über 90 Prozent für nichtunternehmerische private Zwecke verwendet wird. Das Bundesfinanzministerium sieht diese Bedingung aus Vereinfachungsgründen als erfüllt an, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird, bzw. wenn ein Elektrofahrzeug vorhanden ist. Alternativ kann die 90-prozentige Privatnutzug auch durch eine entsprechende Rentabilitätsrechnung begründet werden.
Für die Entnahme der Altanlage ist eine entsprechende Entnahme gegenüber dem Finanzamt nötig. Die Entnahme kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht rückwirkend erfolgen. Wird die Entnahme jedoch bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt, kann die Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen, sodass im Jahr 2023 keine unentgeltlichen Wertabgaben bezogen auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Anlage umsatzversteuert werden müssen.
Außerdem hat sich das Bundesfinanzministerium zu vielen neuen Details bei der Anwendung des neuen Nullsteuersatzes geäußert, die für Händler und Handwerker wichtig sind. So ist der Nullsteuersatz beispielsweise nicht nur auf Batteriespeicher mit einer Kapazität von 5 kWh anzuwenden, sondern auch auf Wasserstoffspeicher, wenn diese die Rückumwandlung des erzeugten Wasserstoffs in Strom ermöglichen.