Vorsteuervergütung mit Vereinigtem Königreich: Ausschlussfrist 31. März 2021
Der Brexit und der damit verbundene Austritt des Vereinigten Königreiches wirkt sich auch auf das Vorsteuervergütungsverfahren aus. Betroffen sind schon die Vergütungsanträge für 2020, für die bereits der 31. März 2021 die Ausschlussfrist bildet.
Bereits am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat den Austritt aus der EU mit, der eigentliche Austritt wurde dann am 31. Januar 2020 vollzogen. Damit verbunden war jedoch nach dem damaligen Austrittsabkommen (2019/C 384 I/01) noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020. Nach zähem Ringen konnten sich die Europäischen Union und das Vereinigte Königreich am 24. Dezember 2020 schließlich auf einen Kompromiss für einen „geregelten“ Brexit einigen und ein Freihandelsabkommen abschließen.
Für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus dem und in das Vereinigte Königreich gelten zwar bis zum 31. Dezember 2020 die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 unverändert weiter. Für Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, endet die Antragsfrist jedoch nicht erst am 31. September 2021 (reguläre Frist für EU-Mitgliedstaaten), sondern bereits sechs Monate früher, also am 31. März 2021 (Artikel 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens).
Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, können bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie gestellt werden.
Tipp: Wer seinen Antrag auf Vorsteuervergütung aus dem und in das Vereinigte Königreich für 2020 noch nicht gestellt hat, sollte schnellstens handeln und den Antrag elektronisch über das BZSt-Online-Portal einreichen. Denn bis zur Ausschlussfrist sind nur noch wenige Tage Zeit. Wer seinen Antrag erst nach Ablauf des 31. März 2021 einreicht muss damit rechnen, dass eine Vergütung abgelehnt wird.
Warum Vorsteuervergütung
Umsatzsteuer muss nicht nur in Deutschland und den anderen Ländern der europäischen Union (EU) gezahlt werden. Auch in europäischen Nicht-EU-Ländern und Ländern Asiens, Amerikas, Afrikas und Australien gibt es eine der deutschen Umsatzsteuer vergleichbare Steuer. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer werden durch die deutsche Umsatzsteuer in der Regel nicht zusätzlich belastet. Anders bei ausländischer Umsatzsteuer. Denn der Vorsteuerabzug ist nur auf deutsche Steuerbeträge begrenzt. Ausländische Umsatzsteuer kann daher nicht in den deutschen Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Im Interesse der Wirtschaft und des Handels sollte die Umsatzsteuer aber auch über Ländergrenzen hinweg als neutraler, durchlaufender Posten ausgestaltet sein.
Die Lösung: Vorsteuervergütungsverfahren
Das Vorsteuervergütungsverfahren ermöglicht die Erstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer. Es ist für all die Unternehmer interessant, die für Lieferungen oder Leistungen ausländische Umsatzsteuer gezahlt haben und in dem jeweiligen Staat selbst nicht als (umsatzsteuerlicher) Unternehmer registriert sind. Beim eigentlichen Vergütungsverfahren ist zu unterscheiden zwischen der Vorsteuererstattung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
Die gesetzliche Grundlage für das Vorsteuervergütungsverfahren in den 27 Staaten der Europäischen Union bildet die Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen auf Gegenseitigkeit haben sich knapp 50 weitere Staaten außerhalb der Europäischen Union zur Vorsteuervergütung im geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Zu den wichtigsten Staaten gehören Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, die Schweiz, Kanada, Japan, die USA, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate. Aber auch mit weniger bekannten Ländern wie Salomonen, Guernsey oder Brunei Darussalam gibt es entsprechende Abkommen. Dagegen bestehen mit anderen wichtigen Handelspartnern, wie Brasilien, Indien, Mexiko, Russland, der Ukraine und der Türkei keine Vereinbarungen über eine gegenseitige Vorsteuervergütung.
Unterschiedliche Antragsverfahren mit unterschiedlichen Antragsfristen beachten
Die Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Länder und für Länder außerhalb der EU haben nicht nur unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Sie unterscheiden sich auch in der Antragsfrist und im Antragsverfahren. Für Anträge für 2020 gilt daher:
Vorsteuervergütung innerhalb der Europäischen Union:
- elektronische Beantragung
- bis zum 30. September 2021
Vorsteuervergütung außerhalb der Europäischen Union
- in der Regel in Papierform
- bis zum 30. Juni 2021
Vorsteuervergütung mit Vereinigtem Königreich
- elektronische Beantragung
- bis zum 31. März 2021
Hinweis: Am Vorsteuervergütungsverfahren können nur Unternehmer teilnehmen. Zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft ist jedem einzelnen Antrag eine Unternehmerbescheinigung (Formular USt 1 TN) beizufügen. Anträge auf Vorsteuervergütung sind dabei nur zulässig, wenn der Unternehmer im anderen Land nicht wie ein inländischer Unternehmer registriert ist. Zudem sind je nach Staat bestimmte Vorsteuerbeträge (bspw. für Kraftstoffe) von der Vergütung ausgeschlossen oder ein Vorsteuervergütungsverfahren wird erst ab einer bestimmten Bagatellgrenzen (bspw. 500 Euro) durchgeführt.