Vorsorgen lohnt sich
Eine Rente aus der Sozialversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk allein reicht fürs Alter schon längst nicht mehr. Eine zusätzliche betriebliche oder private Altersvorsorge ist für die meisten unumgänglich. Gut zu wissen, dass der Staat dabei mit steuerlicher Förderung unterstützt.
Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung
Jährlich können Beiträge in Höhe von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. In diesem Jahr sind das 6.816 Euro (8 % von 85.200 Euro) und damit 192 Euro mehr als in 2020. Beiträge zu einer pauschalbesteuerten Direktversicherung (vor 2005 ab- geschlossene Altverträge) sind auf den steuerfreien Höchstbetrag anzurechnen. Sozialversicherungsfrei sind jedoch nur Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Begünstigt sind alle Arbeitnehmer in ihrem ersten Dienstverhältnis, damit auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2021 können sozialversiche-rungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung grundsätzlich von mindestens 50 %) 6.816 Euro ohne Abzüge einzahlen – durch Entgeltumwandlung oder als zusätzliche Arbeitgeberleistung.
Hinweis: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern muss stets die Angemessenheit der Gesamtvergütung geprüft werden, wenn das Gehalt erhöht werden soll oder zusätzliche Arbeitgeberbeiträge in eine betriebliche Altersversorgung gezahlt werden sollen.
Arbeitgeber sind zuschusspflichtig
Wandelt ein Arbeitnehmer Teile seines Entgelts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung um, spart der Arbeitgeber in der Regel Sozialversicherungsbeiträge. Viele Arbeitgeber haben diese ersparten Sozialversicherungsbeiträge schon immer in die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer eingezahlt. Seit 2019 sind sie dazu verpflichtet. Sie müssen für alle neuen Entgeltumwand-lungsvereinbarungen einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Ab 2022 ist der Zuschuss auch für alle bereits vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Vereinbarungen zu leisten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (ledig, kinderlos, kirchensteuerpflichtig) mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.500 € verzichtet monatlich auf 50 € (Brutto) seines Entgelts zugunsten einer betrieblichen Direktversicherung.
Lösung: Durch die ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie den Arbeitgeberzuschuss verringert sich das monatliche Netto des Arbeitnehmers nur um 27,55 €. In den Altersvorsorgevertrag werden jedoch 57,50 € eingezahlt, d. h. über 52 % der Vorsorgebeiträge werden durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnis und den Arbeitgeberzuschuss finanziert. Der Arbeitgeber spart 10 € an Sozialversicherungsbeiträgen und leistet dafür einen Zuschuss in Höhe von 7,50 €. Damit hat er trotz der Zuschusspflicht keine höheren Lohnnebenkosten.
Entgeltverzicht | 50,00 € | |
Ersparnis Steuern (LSt, SolZ, KiSt) | 12,34 € | |
Ersparnis SV AN | 10,11 € | |
Nettoaufwand AN | 27,55 € | |
15 % Zuschuss AG auf 50,00 € | 7,50 € | |
Monatlicher Beitrag zur bAV | 57,50 € |
Hinweis: Arbeitgeber können auch einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge leisten. Aufgrund der sich ändernden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen müssten aber die Vereinbarungen und Versicherungsverträge regelmäßig angepasst werden. Daher ist dies eher nicht zu empfehlen.
Staatlicher Zuschuss für zusätzliche Arbeitgeberbeiträge
Arbeitnehmern mit kleinen Einkommen fällt es meist schwer, noch auf einen Teil des Entgelts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zu verzichten. Daher gibt es für Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn monatlich maximal 2.575 Euro (brutto) beträgt, einen staatlichen Zuschuss, den BAV-Förderbeitrag. Hierfür muss der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn mindestens 240 Euro pro Jahr zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Maximal förderfähig sind Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 960 Euro jährlich. Der BAV-Förderbeitrag beträgt 30 % des Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro und maximal 288 Euro. Der Arbeitgeber zahlt den kompletten Betrag in den Vorsorgevertrag und erhält den Förderbeitrag, indem er diesen bei der nächsten Lohnsteueranmeldung verrechnet. Für den Arbeitnehmer ist der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuer- und regelmäßig auch sozialversicherungsfrei.
Hinweis: Förderfähig sind Arbeitnehmer in einem ersten Dienstverhältnis. Das kann auch ein Mini-Job sein oder ein weiterbestehendes Arbeitsverhältnis während des Mutterschutzes oder des Bezugs von Krankengeld.