Umzugskostenpauschalen wurden angehoben
Jedes Jahr ziehen in Deutschland mehr als 9 Millionen Menschen um. Mehr als ein Drittel aller Umzüge sind beruflich veranlasst. Wer aus überwiegend beruflichen Gründen umzieht, kann die dabei entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Eine berufliche Veranlassung wird in folgenden Situationen angenommen:
- Arbeitnehmer wird versetzt
- Arbeitnehmer wechselt den Arbeitsplatz
- erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
- Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltführung
- Umzug verkürzt Fahrt zur Arbeit täglich mindestens um eine Stunde
- Arbeitgeber verlangt den Umzug
Abziehbar sind einerseits die tatsächlichen Kosten für das Umzugsunternehmen, eine Maklercourtage für die Vermittlung der Wohnung sowie Reisekosten zur neuen Wohnung bzw. im Vorfeld zur Suche und zur Besichtigung der Wohnung. Daneben können pauschale Beträge für Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht dafür regelmäßig die gültigen Umzugskostenpauschalen.
Für ab dem 1. März 2024 begonnene Umzüge sind die folgenden Pauschalen abzugsfähig:
- Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten: 1.286 Euro
- Umzugspauschbetrag für Berechtigte („Umziehende“): 964 Euro
- Umzugspauschbetrag für jede weitere Person: 643 Euro
- Umzugspauschbetrag für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben: 193 Euro
Weitere Personen in diesem Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die mit dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben.
Für ab dem 1. April 2022 bis zum 29. Februar 2024 begonnene Umzüge sind weiterhin die folgenden Pauschalen abzugsfähig:
- Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten: 1.181 Euro
- Umzugspauschbetrag für Berechtigte („Umziehende“): 886 Euro
- Umzugspauschbetrag für jede weitere Person: 590 Euro
- Umzugspauschbetrag für Berechtigte ohne eigene Wohnung: 177 Euro
Private Umzugskosten können haushaltsnahe Dienstleistungen sein
Auch wer aus privaten Gründen umzieht, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Die Kosten für das Umzugsunternehmen dürfen als haushaltnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Daneben sind auch Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung und für Handwerker als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt. Und auch die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung der alten Wohnung, z. B. Renovierungsarbeiten, gelten selbst nach dem Auszug noch als im „alten Haushalt“ erbracht. Die Anmietung eines Lkw oder Anhängers für den Möbeltransport ist allerdings nicht begünstigt.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerleistungen mindern bis zu 20 % von maximal 20.000 Euro bzw. 20 % von maximal 6.000 Euro unmittelbar die Einkommensteuer.
Hinweis: Soweit Umzugskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, scheidet ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen aus. Dies gilt auch, wenn sie sich aufgrund des Werbungskostenpauschbetrags von derzeit 1.230 Euro steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe auswirken.