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Umzugskosten sind steuerlich abziehbar

Seit dem 1. April 2022 gelten neue Umzugskostenpauschalen
Umzugskosten sind steuerlich abziehbar
Aktuelles
22.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 20.05.2022

Umzugskosten sind steuerlich abziehbar

Seit dem 1. April 2022 gelten neue Umzugskostenpauschalen

Ein Wohnungswechsel kann private oder auch berufliche Gründe haben. Eines haben aber alle Umzüge gemein: Sie verursachen erhebliche Kosten. Glücklicherweise können Umzugskosten in vielen Fällen steuerlich geltend gemacht werden. Bei beruflich bedingten Umzügen sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Arbeitgeber können einem Arbeitnehmer die Aufwendungen aber auch steuerfrei ersetzen. Eine überwiegend berufliche Veranlassung kann bei einer Betriebsverlegung angenommen werden oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Versetzung oder eines Arbeitsplatzwechsels an den Arbeitsort umzieht. Berufliche Gründe eines Umzugs können aber auch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sowie die Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltführung des Arbeitnehmers sein. Daneben gelten auch eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich und ein Umzug auf Verlangen des Arbeitgebers als beruflich veranlasst.

Tatsächliche Kosten sind ansetzbar
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören einerseits die tatsächlichen Kosten, wie die Aufwendungen für das Umzugsunternehmen, eine Maklercourtage für die Vermittlung der Wohnung sowie Reisekosten des Arbeitnehmers zur neuen Wohnung bzw. im Vorfeld zur Suche und Besichtigung der Wohnung. Daneben können pauschale Beträge für Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen, aber nicht durch Belege nachgewiesen werden können.

Neue Umzugskostenpauschalen
Die Pauschalen werden für ab dem 1. April 2022 beginnende Umzüge leicht angehoben. So kann der Umziehende (Begünstigter) 886 Euro (870 Euro bis 31. März 2022) geltend machen. Für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner oder Kind) können 590 Euro (580 Euro bis 31. März 2022) angesetzt werden. Bezieht der Berechtigte erstmals eine eigene Wohnung oder löst er seine eigene Wohnung auf, beträgt die Pauschale 177 Euro (174 Euro bis 31. März 2022). Für umzugsbedingte Unterrichtskosten können für jedes Kind 1.181 Euro (1.160 Euro bis 31. März 2022) angesetzt werden.

Tag des Beladens des Umzugswagens ist entscheidend
Die neuen Werte sind auf alle Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. März 2022 liegt. Ausschlaggebend ist also nicht der Abschluss des Umzuges, sondern das Beladen des Umzugswagens. Wer also noch im März die Umzugskisten eingeladen hat, kann die höheren Pauschalen noch nicht ansetzen, auch wenn der eigentliche Umzug erst im April oder später erfolgt.

Hinweis: Arbeitgeber können die Aufwendungen ganz oder teilweise übernehmen oder erstatten. Dabei sind die Aufwendungen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die Umzugskostenpauschalen nicht übersteigen

Steuerbonus bei privaten Umzügen
Wer aus privaten Gründen umzieht, kann zwar keine Umzugskostenpauschalen ansetzen und auch keine Werbungskosten abziehen. Die Kosten einer Spedition können jedoch als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 4.000 Euro im Jahr. Und auch Kosten für die Renovierung der neuen oder alten Wohnung und andere Handwerkerleistungen werden berücksichtigt, allerdings nur, soweit sie auf die Arbeitsleistungen des Handwerkers entfallen. Als haushaltsnahe Handwerkerleistungen können 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 Euro, von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Hinweis: Wer aus gesundheitlichen Gründen (ärztlicher Nachweis erforderlich) umziehen muss, kann Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Allerdings sind die Kosten nur abziehbar, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese hängt vom Einkommen, vom Familienstand und der Zahl der steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder ab. Soweit die Umzugskosten hierbei nicht abziehbar sind, kommt eine Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung infrage.

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