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Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages mindert steuerliche Belastung für Viele

Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages mindert steuerliche Belastung für Viele
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20.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages mindert steuerliche Belastung für Viele

Ab 2021 profitieren alle Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 96.822 Euro bzw. 193.644 Euro bei Zusammenveranlagung von der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlages. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.127 Euro (124.254 Euro bei Zusammenveranlagung) fällt gar kein Solidaritätszuschlag mehr an. Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 62.127 Euro und 96.822 Euro steigt der Solidaritätszuschlag von 0 Euro bis auf 1.734 Euro an. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 96.822 Euro (193.644 Euro bei Zusammenveranlagung) zahlen 2021 genauso viel Solidaritätszuschlag wie bisher.

Beispiel 
Eine Familie mit zwei Kindern erzielt in 2020 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 130.000 Euro. Es fallen 36.672 Euro Einkommensteuer und 2.017 Euro Solidaritätszuschlag an. Bi gleichen Einkommensverhältnissen mindert sich das zu versteuernde Einkommen in 2021 durch die höheren Kinderfreibeträge um 1.152 Euro. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrages, die Anpassung der Tarifstufen und die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages sind nur noch 35.842 Euro Einkommensteuer und 230 Euro Solidaritäts-zuschlag zu zahlen. Die Familie spart insgesamt 2.617 Euro Steuern.

Nur im Ausnahmefall Entlastung für Spareinkünfte
Kapitaleinkünfte unterliegen grundsätzlich der 25 %igen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Daran ändert sich auch 2021 nichts. Bei Kapitaleinkünften wird weiterhin ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer i. H. v. 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. Nur wenn eine Option zur regulären Besteuerung möglich und sinnvoll ist, fällt in der Regel weniger oder kein Solidaritätszuschlag an. So können Steuerpflichtige mit geringen Einkünften eine Günstigerprüfung beantragen. Liegt das zu versteuernde Einkommen einschließlich der Kapitaleinkünfte unter 20.200 Euro, sollte der persönliche Steuersatz statt der Abgeltungsteuer angewandt werden. Dann fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Auch Gesellschafter einer GmbH, die zu mindestens 25 % beteiligt sind oder die bei einer Beteiligung von mindestens 1 % mit ihrer Tätigkeit einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss ausüben, können gegen die Abgeltungsteuer optieren. Gewinnausschüttungen der GmbH unterliegen dann nur zu 60 % ihrem persönlichen Einkommensteuertarif. Damit können auch sie von der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren.

Solidaritätszuschlag auf pauschale Lohnsteuer bleibt
Auch die Lohnsteuerpauschalierung ist von der Reform ausgenommen. Insbesondere bei der Pauschalierung von sonstigen Bezügen (Fahrtkostenzuschüsse, Mahlzeitengestellung, Erholungsbeihilfen etc.) und Arbeitslöhnen kurzfristig Beschäftigter entsteht weiterhin Solidaritätszuschlag. Zwar übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Er kann sie aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen.

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