Steuerbonus nicht entgehen lassen
Sich helfen lassen und damit auch noch Steuern sparen, das kann jeder. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen macht es möglich. Um bis zu 5.710 Euro kann die Einkommensteuer gemindert werden.
Die jährliche Steuerermäßigung beträgt für
- eine Haushaltshilfe, die als Mini-Jobber beschäftigt ist, max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 2.550 Euro d. h. max. 510 Euro
- haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, d. h. max. 4.000 Euro
- Handwerkerleistungen max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 6.000 Euro, d. h. max. 1.200 Euro.
Die verschiedenen Steuerermäßigungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Allerdings kann jeder Aufwand nur einmal geltend gemacht werden und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Darüber hinaus sind nur unbare Zahlungen begünstigt, die durch Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Electronic Cash-Beleg nachweisbar sind.
Nicht jede Dienstleistung ist haushaltsnah
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten, die von einem selbständigen Dienstleistungsunternehmen in einem privaten Haushalt erbracht werden, um die in diesem Haushalt lebenden Personen zu versorgen. Dabei muss es sich jedoch um Tätigkeiten handeln, die typischerweise im Haushalt anfallen und sonst gewöhnlich von den Familienmitgliedern erledigt werden.
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung nicht begünstigt
Aufwendungen für die Entsorgung von Müll und Abwasser können daher nach Auffassung der Münsteraner Finanzrichter nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Ihre Begründung: Transportieren, Deponieren, Verbrennen und Aufbereiten von Müll sind keine Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur das Sortieren des Mülls, das Verbringen in die Tonne und das Bereitstellen der Tonne am Straßenrand sowie das Öffnen des Wasserablaufs.
Tipp: Ob sich auch die Bundesfinanzrichter dieser Auffassung anschließen, bleibt abzuwarten. Werden entsprechende Aufwendungen vom Finanzamt nicht anerkannt, sollten Steuerbescheide daher unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren (Az.: VI R 8/22) offengehalten werden.