Steuerbonus für Pflegekosten nutzen
Immer mehr Menschen benötigen Hilfe und Unterstützung im Alltag, häusliche Pflege und Betreuung. Professionelle Pflege hat jedoch ihren Preis und nur ein Teil der Kosten wird von den Pflegekassen übernommen. An den verbleibenden Kosten kann der Staat beteiligt werden. Sie können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst und Betreuungsleistungen geltend gemacht werden. 20 % der Aufwendungen für Betreuungsleistungen für die pflegebedürftige Person, maximal 4.000 Euro pro Jahr, können direkt von der Steuer abgezogen werden.
Steuerbonus für die gepflegte Person
Pflegebedürftige erhalten den Steuerbonus, wenn die ambulante Pflege in ihrem eigenen Haushalt erfolgt. Dieser kann im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Der eigenständige und abgeschlossene Haushalt kann sich auch in einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befinden. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Steuerbonus für die Angehörigen
Andere Personen, insbesondere Familienangehörige können die Steuerermäßigung für Pflege oder Betreuungsleistungen geltend machen, wenn die ambulante Pflege in ihrem Haushalt erfolgt. Doch viele Menschen möchten in ihrer eigenen Wohnung und gewohnten Umgebung bleiben und nicht umziehen. Für diese Fälle hat der Bundesfinanzhof kürzlich klargestellt: Auch wenn die ambulanten Leistungen im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden, können Angehörige vom Steuerbonus profitieren.
Entscheidend ist, dass die erbrachten Leistungen mit denen vergleichbar sind, die üblicherweise im Haushalt erbracht werden. Dazu gehören Maßnahmen der
- Grundpflege (z. B. Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Rasieren, bei der Zahnpflege sowie der Darm und Blasenentleerung)
- hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Reinigung des Zimmers, Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten, Wäschewaschen, Einkaufen).
Voraussetzungen für den Steuerabzug
Angehörige müssen nachweisen, dass es sich um ihren eigenen Aufwand handelt und nicht lediglich um Drittaufwand. Das bedeutet, dass nach dem Pflegevertrag nicht der Betreute, sondern möglichst ausschließlich der Angehörige als Leistungsempfänger benannt wird. Nicht zwingend erforderlich ist nach Auffassung der Bundesfinanzrichter hingegen, dass eine entsprechende Rechnung vorgelegt werden kann, aus der sich der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ergeben und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt. Entscheidend ist der zugrundeliegende Vertrag. Wer sich Ärger mit dem Finanzamt ersparen will, sollte aber dennoch eine Rechnung vorlegen können und Barzahlungen vermeiden. Prüfen Sie die bestehenden Pflegeverträge, wenn Sie für Pflege oder Betreuungsleistungen Ihrer Angehörigen vom Steuerbonus profitieren wollen und besprechen Sie mit dem jeweiligen Pflegedienst ggf. eine erforderliche Vertragsänderung.
Beispiel: Für die Pflege eines 84jährigen Pflegebedürftigen wurden im Jahr 18.000 Euro fällig. Davon wurden 8.688 Euro (Pflegesachleistungen 2022 für Pflegegrad 2) von der Pflegeversicherung übernommen. Da der Pflegebedürftige selbst nur über ein sehr geringes Einkommen von 12.000 Euro jährlich verfügt, wurden die restlichen 9.312 Euro von seinem Sohn übernommen. Laut Pflegevertrag ist der Sohn als Leistungsempfänger benannt. Wegen der eigenen Einkünfte des Sohnes überschreiten die Aufwendungen nicht die zumutbare Belastung. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht. Ein Abzug als Unterhaltsaufwendungen ist aufgrund der eigenen Einkünfte des Vaters ebenfalls nicht möglich. Unter den genannten Voraussetzungen können die Aufwendungen jedoch in der Einkommensteuererklärung des Sohnes in folgender Höhe berücksichtigt werden:
Aufwendungen für Pflege und Betreuung | 18.000 € |
Leistungen der Pflegeversicherung | ./. 8.688 € |
Selbst getragene Aufwendungen | 9.312 € |
Davon 20 % als Steuerermäßigung | 1.862 € |
Da der Höchstbetrag von 4.000 Euro (20 % von 20.000 Euro) nicht überschritten wird, ist der gesamte Betrag von 1.862 Euro von der Einkommensteuer abziehbar.