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Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen

BMF veröffentlicht neue Bescheinigungsmuster
Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen
Aktuelles
31.01.2023

Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen

BMF veröffentlicht neue Bescheinigungsmuster

Auch wer sich seinen Traum vom Häuschen im Grünen oder einer Eigentumswohnung bereits erfüllt hat, wird merken: Irgendwann muss das eine oder andere renoviert oder saniert werden, wie beispielsweise die Heizung oder die Fenster – und das kann teuer werden. Daher sollten Sie sich den Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum nicht entgehen lassen.

Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Investitionssumme ist dabei je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt. Von der Einkommensteuer abziehbar sind somit maximal 40.000 Euro:

  • 7 % der Investition, maximal 14.000 Euro im Jahr, in dem die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen wurde,
  • 7 % der Investition, maximal 14.000 Euro im zweiten Jahr und
  • 6 % der Investition, maximal 12.000 Euro im dritten Jahr

Wird ein von der BAFA zugelassener Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt, können sogar 50 % der für den Energieberater aufgewendeten Kosten zusätzlich von der Steuer abgezogen werden.

Die Zahlung muss zwingend auf ein Bankkonto erfolgen – Barzahlungen (ob Anzahlung, Teil- oder Schlusszahlung) werden nicht anerkannt.

Nur selbstgenutztes Wohneigentum begünstigt

Voraussetzung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist und mit der Baumaßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen bzw. der Bauantrag nach diesem Datum gestellt wurde. Zudem wird die Förderung nur für selbstgenutzte Wohngebäude gewährt, an denen zivilrechtliches oder zumindest wirtschaftliches Eigentum besteht. Das kann ein Ein- oder Mehrfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder auch eine selbstgenutzte Ferienwohnung sein. Unschädlich ist dabei, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Mietwohnungen oder Miethäuser sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossen.

Gasbetriebene Heizungen werden nicht mehr gefördert

Gefördert werden insbesondere die Wärmedämmung, der Fensteraustausch, die Optimierung einer bestehenden oder der Einbau einer neuen Heizungsanlage. Zu beachten ist, dass seit dem 1. Januar 2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen wurden. „Renewable Ready“-Heizungsanlagen, mit deren Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab Einbau erfolgt, sind allerdings ungeachtet des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Förderstopps für Gasheizungen förderfähig.

Begünstigt sind Aufwendungen für das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. Installation und die fachgerechte Verarbeitung und Inbetriebnahme der Anlagen durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Rüstarbeiten etc.), Finanzierungskosten sind hingegen nicht abzugsfähig.

Bundesfinanzministerium veröffentlicht neue Bescheinigung

Die Steuerermäßigung wird nur dann gewährt, wenn das ausführende Fachunternehmen oder der vom BAFA zugelassene Energieberater eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung vorlegt und eine Rechnung in deutscher Sprache ausstellt. Die Bescheinigungen haben den mit BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023 veröffentlichten amtlich vorgeschriebenen Mustern zu entsprechen.

Bescheinigungen, die vor dem 26. Januar 2023 auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31. März 2020 oder vom 15. Oktober 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn die bescheinigten energetischen Maßnahmen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden und die Bescheinigungen dem jeweils gültigen Muster entsprechen.

Tipp: Sprechen Sie rechtzeitig vor einer geplanten Bau- oder Sanierungsmaßnahme Ihren Steuerberater an. Achten Sie darauf, dass Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder Ihr Energieberater eine Bescheinigung vorlegt, die den Anforderungen des neuen BMF-Schreibens entspricht. Sind Sie ein ausführendes Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieberater, dann stellen Sie bitte nur noch Bescheinigungen nach den neuen amtlichen Mustern aus.

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