Schlussrechnungen zu den Corona-Hilfen sind gestartet
Nach dem Wegfall (fast) aller Corona-Beschränkungen hat sich das gesellschaftliche Leben wieder normalisiert. Restaurants, Biergärten und Clubs sind stark frequentiert, Theater, Kinos und Konzertsäle haben ihre Pforten wieder geöffnet. Die Umsätze steigen und Unternehmer blicken wieder hoffnungsvoll in die Zukunft. Mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 sind auch die beiden letzten Förderprogramme ausgelaufen. Anträge konnten nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden, auch wenn der Förderzeitraum bis Ende Juni 2022 läuft. Eine weitere Verlängerung für die Antragstellung gibt es nicht, denn der von der EU genehmigte Beihilferahmen (Temporary Framework) ist nur bis zum 30. Juni 2022 befristet. Das hat weitere Konsequenzen: Für Anträge, die nicht bis 30. Juni 2022 bewilligt wurden bzw. für die nicht zumindest ein Vorabzusagebescheid vorliegt, werden keine Auszahlungen mehr erfolgen.
Das Portal für die Schlussrechnung ist freigeschaltet
Die Corona-Hilfen werden Unternehmer und ihre Steuerberater noch eine Weile beschäftigen, denn alle Bescheide und alle bislang erfolgten Auszahlungen sind nur vorläufig. Erst wenn ein positiver Bescheid über die Schlussrechnung vorliegt ist sicher, dass zugeflossene Gelder nicht zurückgezahlt werden müssen, denn Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurden häufig nur auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten beantragt und bewilligt. Die Schlussrechnungen müssen nun auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten für die jeweiligen Förderzeiträume und Förderprogramme erfolgen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Sollte es im Ergebnis zu Rückforderungen kommen, werden die Bewilligungsstellen eine angemessene Frist für die Rückzahlung festlegen. Im besten Fall kann es noch etwas obendrauf geben.
Zwei Pakete für die Schlussrechnung geschnürt
Die Schlussrechnung erfolgt in zwei Paketen. Mit den Paketen soll die Anrechnung von Förderungen zwischen verschiedenen Programmen und die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen erleichtert werden. Im Paket 1 werden die Überbrückungshilfen I bis III und die November- sowie die Dezemberhilfe abgerechnet. Im Paket 2 erfolgt dann die Schlussrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV. Seit dem 5. Mai 2022 ist das Portal für die Schlussrechnung des Paketes 1 freigeschaltet. Paket 2 kann noch nicht schlussgerechnet werden. Bis zum 31. Dezember 2022 müssen allerdings alle Schlussrech-nungen eingereicht sein.
Hinweis: Wird keine Schlussrechnung eingereicht bzw. erfolgt die Einreichung nicht fristgemäß bis zum 31. Dezember 2022, müssen alle ausgezahlten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden.
Nur eine Schlussrechnung je Paket
Wie die Beantragung ist auch die Schlussrechnung zu den Coronahilfen zwingend von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Für jeden Antragsteller kann es für jedes der beiden Pakete immer nur eine Schlussrechnung für alle Programme geben. Dies gilt auch in Fällen, in denen verschiedene Steuerberater die Anträge zu den einzelnen Programmen gestellt haben. Betroffene Unternehmer müssen sich dann entscheiden, welcher Steuerberater die Schlussrechnung für alle Programme eines Pakets vornehmen soll. Vor der Schlussrechnung ist in diesen Fällen der Wechsel des prüfenden Dritten vorzunehmen.
Kürzere Fristen für Endabrechnung bei Neustarthilfen beachten
Auch Soloselbständige, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, müssen eine Endabrechnung einreichen. Hier gilt die Einreichungsfrist 31. Dezember 2022 nur, wenn die Anträge über einen prüfenden Dritten gestellt wurden. Wurden die Neustarthilfen vom Unternehmer selbst beantragt, gelten kürzere Fristen:
- 30. Juni 2022 für die Neustarthilfe Plus
- 30. September 2022 für die Neustarthilfe 2022
Unternehmer, die einen Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, müssen zwar keine Schlussabrechnung einreichen. Doch Vorsicht: Haben sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert oder bestehen nachträglich Zweifel an der Antragsberechtigung (z. B. keine Selbständigkeit im Haupterwerb), muss die zuständige Bewilligungsstelle kontaktiert werden. Falsche Angaben stellen einen Subventionsbetrug dar, der finanzielle und strafrechtliche Folgen hat.