Offenlegung des Jahresabschlusses: Bei Fristversäumnis droht Ordnungsgeldfalle nach Osterfeiertagen
Auch während der Corona-Pandemie müssen Unternehmer ihren gesetzlichen und steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Dazu gehört die Erstellung des Jahresabschlusses, seine Offenlegung und die Abgabe der Jahressteuererklärungen. Dabei gilt es Fristen einzuhalten, denn ein Fristversäumnis kann teuer werden.
„Zwar werden vom Finanz- und Justizministerium coronabedingt Fristverlängerungen gewährt, allerdings weichen diese voneinander ab. Unternehmer haben nur noch bis nach Ostern Zeit, ihren Jahresabschluss für 2019 offenzulegen, um nicht in die Ordnungsgeldfalle zu tappen“, warnt Steuerberater Marc Müller, Vorstand von Deutschlands größter Steuerberatungsgruppe ETL.
Steuererklärungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbe- und Umsatzsteuer müssen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Wer steuerlich beraten wird, hat in der Regel sieben Monate mehr Zeit. Somit ist die reguläre Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 erst am 28. Februar 2021 abgelaufen. Wer seine Steuererklärung 2019 noch nicht abgegeben hat, müsste daher bereits mit einem obligatorischen Mindest-Verspätungszuschlag rechnen. Zu zahlen wären 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat.
Das hätte viele Steuerpflichtige getroffen, denn durch das komplexe und sich immer wieder ändernde Beantragungsverfahren für die verschiedenen Corona-Hilfen konnten noch nicht alle Steuererklärungen für 2019 fertiggestellt werden. Daher wurde eine Fristverlängerung von Unternehmern und Steuerberatern bereits im Dezember 2020 angemahnt und der Gesetzgeber hat reagiert. Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige wurde die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2019 um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert.
Doch die Freude über den zeitlichen Aufschub wird getrübt, denn bevor die Steuererklärung erstellt werden kann, muss natürlich erst einmal der Jahresabschluss aufgestellt werden. Kapitalgesellschaften müssen diesen nicht nur aufstellen, sondern auch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen – bis zum 31. Dezember des Folgejahres. „Dieser Verpflichtung muss somit jede GmbH nachkommen, ganz gleich, ob es sich um eine Ein-Personen-GmbH handelt oder um ein großes Unternehmen“, erklärt Steuerberater Marc Müller. „Die Unternehmensgröße entscheidet lediglich darüber, welche Jahresabschlussunterlagen zu veröffentlichen sind oder ob auch die Hinterlegung der Bilanz ausreichend ist – ein Wahlrecht, das Kleinstkapitalgesellschaften eingeräumt wurde.“
Auch bei unterlassener oder verspäteter Offenlegung drohen Ordnungsgelder. Wer seinen Jahresabschluss nicht oder nicht fristgemäß beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht oder hinterlegt hat, dem wird vom Bundesamt für Justiz eine Frist von 6 Wochen gesetzt und ein Zwangsgeld zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro angedroht. Allein diese „Ermahnung“ kostet schon Geld, weil „den Beteiligten die Verfahrenskosten aufgegeben werden“ sollen. Für das Geschäftsjahr 2019 (Bilanzstichtag 31. Dezember 2019) ist die gesetzliche Jahresfrist zur Offenlegung des Jahresabschlusses somit bereits zum 31. Dezember 2020 abgelaufen. Und eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Einzige Erleichterung: Ordnungsgeldverfahren für die Fristversäumnis werden erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden, also erst nach dem 5. April 2021. Darauf weist das Bundesamt für Justiz auf seiner Webseite hin.
Es gilt also zu beachten, dass die verlängerten Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt und zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 beim elektronischen Bundesanzeige nicht synchron laufen.
„Unternehmer sollten daher die noch verbleibende Zeit nutzen und ihren Jahresabschluss veröffentlichen, um Ordnungsgelder zu vermeiden“, empfiehlt Steuerberater Marc Müller.