Nettolohneinbußen werden gemindert
Wirtschaft und öffentliches Leben kommen langsam wieder in Gang. Dennoch ist in vielen Unternehmen weiterhin Kurzarbeit angesagt, teilweise auch Kurzarbeit von mehr als 50 %. Der damit einhergehende Nettolohnausfall ist für Arbeitnehmer auf Dauer nicht zu verkraften. Um die Einkommenseinbußen etwas abzumildern, hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld erhöht. Ab dem vierten Kurzarbeitsmonat steigt es auf 70 % bzw. bei Beschäftigten mit Kindern auf 77 % des Nettolohns. Ab dem siebenten Monat gibt es Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 % bzw. 87 %. Das höhere Kurzarbeitergeld wird allerdings nur gewährt, wenn die Arbeitszeit wegen Kurzarbeit um mindestens 50 % gemindert wurde. Bei Kurzarbeit von weniger als 50 % bzw. während der ersten drei Monate Kurzarbeit beträgt das Kurzarbeitergeld wie bisher 60 % bzw. 67 % des Nettolohns. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.
Kurzarbeitergeld kann steuerfrei aufgestockt werden
Um die Nettoeinbußen zu mindern und Arbeitnehmer ans Unternehmen zu binden, zahlen viele Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss war bisher lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fielen jedoch nicht an, wenn die Summe aus Kurzarbeitergeld und Zuschuss nicht mehr als 80 % des ausgefallenen Bruttoarbeitslohnes beträgt. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz
bleiben Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume März bis Dezember 2020 geleistet werden, bis zu dieser Grenze auch steuerfrei.
Ausweis in Lohnsteuerbescheinigung erforderlich
Wurden bereits Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt und als steuerpflichtig behandelt, muss die Lohnabrechnung korrigiert werden. Die Zuschüsse sind zudem gesondert in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 einzutragen. Für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.
Steuerpflicht bei höheren Zuschüssen vermeidbar
Arbeitgeber können natürlich auch noch höhere Zuschüsse zahlen, so dass Mitarbeiter trotz Kurzarbeit mit 100 % ihres Nettolohns nach Hause gehen. Übersteigen Kurzarbeitergeld und Zuschuss jedoch insgesamt 80 % des ausgefallenen Bruttoarbeitslohns, sind die übersteigenden Zuschüsse steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Das lässt sich vermeiden, wenn der Zuschuss
in Form von steuerfreien Sachbezügen gewährt wird.
Progressionsvorbehalt ist zu beachten
Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (bis zur 80 -%-Grenze) sind zwar steuerfrei. Sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den durchschnittlichen Steuersatz, dem alle im Jahr 2020 erzielten steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers unterliegen. Wer Kurzarbeitergeld bezieht ist daher verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.