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Investitionsabzugsbetrag soll flexibler werden

Neuregelungen sollen schon ab 2020 gelten
Investitionsabzugsbetrag soll flexibler werden
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10.09.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Investitionsabzugsbetrag soll flexibler werden

Neuregelungen sollen schon ab 2020 gelten

Kleine und mittlere Betriebe dürfen bereits seit vielen Jahren für geplante Investitionen außerhalb der Bilanz eine steuerfreie Rücklage bilden, den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Die dadurch gesparten Steuern können direkt für die Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgewendet werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 plant der Gesetzgeber umfangreiche Neuerungen.

Höherer IAB in Sicht

Ein IAB kann künftig in Höhe von bis zu 50% (bisher 40%) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beträgt der Steuereffekt im Spitzensteuersatz dann ca. 21% (bisher 18%) der Netto-Anschaffungskosten. Begünstigt sind Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Der IAB ist zwar wieder aufzulösen, sobald die geplante Anschaffung abgeschlossen und das Wirtschaftsgut in Betrieb genommen wurde. Allerdings muss dies nicht erfolgswirksam geschehen, denn der IAB kann einfach mit den Anschaffungskosten verrechnet werden, so dass sich das künftige Abschreibungsvolumen für die AfA mindert. Von den verbleibenden Anschaffungskosten (bis zu 50%, bisher bis zu 60% der ursprünglichen Netto-Anschaffungskosten) können dann zusätzlich noch einmal Sonderabschreibungen von bis zu 20% geltend gemacht werden.

Hinweis

Wird die geplante Investition nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr der ursprünglichen Bildung des IAB durchgeführt, ist der IAB rückwirkend für das Jahr der Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Gewinnerhöhung wird zudem grundsätzlich mit 6% p.a. verzinst. Wegen der wirtschaftlichen Corona-Folgen müssen in 2017 gebildete IAB jedoch erst 2021 aufgelöst werden.

Fördervoraussetzungen werden vereinheitlicht

Bilanzierende Unternehmen dürfen einen IAB nur bilden, wenn das Betriebsvermögen 235.000 Euro und bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert 125.000 Euro nicht übersteigt. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, darf dieser 100.000 Euro nicht übersteigen. Künftig soll für alle Einkunftsarten nur noch eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro gelten.

Mehr als 50% betriebliche Nutzung reicht aus

Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90% im Betrieb genutzt werden. Für Fahrzeuge, die der Betriebsinhaber auch privat nutzt bedeutete dies, dass zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden musste. Künftig soll es ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Da auch die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung voraussetzt, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann ein IAB künftig selbst dann gebildet werden, wenn der private Nutzungsanteil mit der pauschalen 1%-Methode ermittelt wird. Dies war bisher unzulässig.

Eine schädliche betriebsfremde Nutzung liegt allerdings nicht nur bei einer Privatnutzung von mehr als 50%, sondern auch bei einer Verwendung in einem anderen Betrieb des Unternehmers vor.

Hinweis

Die neuen Regelungen sollen bereits für IAB und Sonderabschreibungen anzuwenden sein, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren gebildet werden.

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