Inflationsausgleichsgesetz soll steuerlich entlasten
Mit zahlreichen Maßnahmen und Entlastungspaketen versucht die Bundesregierung der seit Monaten anhaltenden hohen Inflationsrate und den steigenden Energie- und Gaspreisen entgegenzuwirken und Unternehmen und Verbraucher zu unterstützen. Vor wenigen Tagen hat nun das Inflationsausgleichsgesetz die letzte parlamentarische Hürde genommen. Mit den darin enthaltenen Regelungen sollen die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer ausgeglichen und Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.
Anpassung Einkommensteuertarif
Um die kalte Progression auszugleichen, wird der Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 angepasst. Zudem wird der Grundfreibetrag angehoben. Grundlage bilden die Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts.
Jahr | 2022 | 2023 | 2024 |
Grundfreibetrag | 10.347 € | 10.908 € | 11.604 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr) | 561 € | 696 € | |
Spitzensteuersatz ab | 58.597 € | 62.810 € | 66.761 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr) | 4.213 € | 3.951 € | |
Reichensteuer ab | 277.826 € | 277.826 € | 277.826 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr) | – € | – € |
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Unterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Entscheidend ist, dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Davon ausgenommen sind Unterhaltszahlungen für Personen, für die Kindergeld oder Kinderfreibeträge beansprucht werden kann. Steuerlich abziehbar sind Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser erhöht sich noch um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.
Der Unterhaltshöchstbetrag ist an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt und wird analog zu diesem in 2023 und 2024 angehoben. Auch für 2022 wird der Unterhaltsfreibetrag noch nachträglich an den höheren Grundfreibetrag angepasst.
Jahr | 2022 | 2023 | 2024 |
Unterhaltshöchstbetrag | 10.347 € | 10.908 € | 11.604 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr) | 561 € | 696 € |
Kindergeld und Kinderfreibeträge werden angehoben
Familien mit Kindern spüren die Auswirkungen der Inflation besonders stark. Daher wird ab dem 1. Januar 2023 das monatliche Kindergeld auf einheitlich 250 Euro je Kind erhöht. Die Anzahl der Kinder beeinflusst daher nicht mehr die Höhe des Kindergeldes. Auch der Kinderfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 wird entsprechend dem Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts angehoben. Der Kinderfreibetrag wird auch für 2022 noch nachträglich angehoben.
Jahr | 2022 | 2023 | 2024 |
Kinderfreibetrag (in 2022 bisher 2.730 €) |
2.810 € | 3.012 € | 3.192 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr, für 2022 rückwirkend) | 80 € | 202 € | 180 € |
Kindergeld | |||
1. und 2. Kind | 219 € | 250 € | 250 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr) | 31 € | – € | |
3. Kind | 225 € | 250 € | 250 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr) | 25 € | – € | |
4. Kind und weitere Kinder | 250 € | 250 € | 250 € |
Änderung (im Vergleich zum Vorjahr) | – € | – € |
Solidaritätszuschlag wird angepasst
Zum 1. Januar 2021 wurde der Solidaritätszuschlag zumindest teilweise abgeschafft, aber eben noch nicht vollständig. Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zahlen nach wie vor 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und auch auf die pauschale Lohnsteuer, mit der bestimmte Entgeltteile und Sachbezüge versteuert werden können, fallen weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag an.
Bei Arbeitnehmern und Unternehmern wird hingegen nur noch ein Solidaritätszuschlag erhoben, wenn sie in 2022 mehr als 16.956 Euro Einkommensteuer zahlen. Ab den Jahr 2023 wird auch der Solidaritätszuschlag angepasst. Er wird im Veranlagungszeitraum 2023 erst ab einer Einkommensteuer von 17.543 Euro erhoben werden und ab dem Veranlagungszeitraum 2024 erst ab einer Einkommensteuer von 18.130 Euro. Von diesen Werten an beginnt der sogenannte Übergangsbereich („Milderungszone“), in dem der Prozentsatz des Solidaritätszuschlags allmählich ansteigt, bis er ab einer Einkommensteuer von 31.528 Euro (2022) wieder die vollen 5,5 % erreicht. Dieser Übergangsbereich wird allerdings nicht ausgedehnt. Doch mit der Anhebung des Grundfreibetrags und der Milderung der kalten Progression verschiebt sich die Einkommensgrenze ab der weiterhin der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben wird. Während im Jahr 2022 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 97.300 Euro die vollen 5,5% zu zahlen sind, ist dies in 2023 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 101.410 Euro der Fall. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge entsprechend.