Homeoffice-Tätigkeit wird zur Normalität
Die Corona-Pandemie hat die Arbeitsprozesse in vielen Unternehmen nachhaltig verändert. Eine regelmäßige Tätigkeit im Homeoffice ist vielerorts auch ohne Pandemie zur Normalität geworden. Doch nicht in jedem Fall wird die Tätigkeit in einem steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt.
Homeoffice in der Arbeitsecke
Oftmals wird im Wohn- oder Schlafzimmer einfach eine Arbeitsecke eingerichtet. Ein Abzug der tatsächlichen Mietaufwendungen ist in diesem Fall zwar nicht zulässig. Jedoch dürfen für jeden Arbeitstag, an dem ein Unternehmer oder Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und nicht die erste Betriebs- bzw. Tätigkeitsstätte aufsucht, jeweils 5 Euro pauschal als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, maximal für 120 Tage. In Summe sind also bis zu 600 Euro abziehbar. Die ursprünglich auf 2020 und 2021 begrenzte Regelung wurde bis Ende 2022 verlängert und soll ab 2023 unbefristet gelten. Geplant ist auch, sie auf 200 Tage auszuweiten, sodass jährlich bis zu 1.000 Euro abziehbar sind. Werden verschiedene Tätigkeiten im Homeoffice erledigt, ist die Tagespauschale und der Höchstbetrag von 1.000 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Wird an einem Tag zwar im Homeoffice gearbeitet, aber auch die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, darf die Tagespauschale nur abgezogen werden, wenn in der Firma kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ansonsten schließen sich Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale aus. Liegt die Entfernungspauschale über 5 Euro (z. B. 17 Entfernungskilometer × 0,30 Euro = 5,10 Euro), verringert sich durch die Homeoffice-Tätigkeit der Werbungskostenabzug. Allerdings sollte der Zeitgewinn durch den Wegfall des Arbeitsweges nicht außer Acht gelassen werden.
Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Er ist für die Erledigung der beruflichen Arbeiten geeignet und typischerweise mit Büromöbeln ausgestattet, wobei der Schreibtisch meist das zentrale Möbelstück darstellt. Aber auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer existiert, werden die Aufwendungen nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.
Arbeitszimmer muss erforderlich sein
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die kompletten Kosten für Miete bzw. bei Wohneigentum die Gebäudeabschreibung sowie Aufwendungen für Gas, Wasser, Strom und Haushaltsversicherung, jeweils anteilig im Verhältnis zur gesamten Wohnung oder dem gesamten Gebäude geltend gemacht werden. Abziehbar sind zudem Kosten für die Ausstattung, z. B. für Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Lampen. Ab 2023 will der Gesetzgeber die Anforderungen für den vollständigen Abzug der Aufwendungen nochmals verschärfen. Er soll nur noch zulässig sein, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigungen dauerhaft zur Verfügung steht und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Ausübung der Betätigung auch erforderlich ist.
Jahres- oder Monatspauschale geplant
Wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, waren die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bisher auf 1.250 Euro begrenzt. Diese Kostenbe-grenzung soll durch eine Jahrespauschale in Höhe von 1.250 Euro abgelöst werden. Der Bundesrat empfiehlt stattdessen eine Monatspauschale von 104 Euro. In beiden Fällen müssten die anfallenden Aufwendungen nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Die Pauschale ist raumbezogen anzuwenden. Der Betrag wird nicht personenbezogen vervielfacht, sondern insgesamt nur einmal gewährt. Nutzen mehrere Steuerpflichtige dasselbe häusliche Arbeitszimmer für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit, ist die Pauschale auf die nutzenden Steuerpflichtigen aufzuteilen.
Hinweis: Die Anhebung der Homeoffice-Pauschale sowie die Einführung einer Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer sind im Jahressteuergesetz 2022 geplant. Es bleibt abzuwarten, wie die finale Regelung aussehen wird.