Grünes Licht für das Deutschlandticket
Die Ampel für das Deutschlandticket steht auf grün. Am 31. März 2023 stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Das Ticket kann ab dem 1. Mai 2023 im monatlich kündbaren digitalen Abonnement für 49 Euro erworben werden. Es ist bundesweit im Personennahverkehr nutzbar. Ziel des Gesetzgebers ist es, damit die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen und die Verbraucher finanziell zu entlasten.
In Zeiten der Personalknappheit in fast allen Branchen ist das Deutschlandticket aber auch eine Möglichkeit, sich als attraktiver Arbeitgeber zu zeigen. Schon bisher sind Job-Tickets oder Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten ein beliebtes Mittel, das Portemonnaie der Mitarbeiter zu entlasten. Das Ganze sogar steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Tickets oder Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Tickets darf der Arbeitnehmer nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sondern auch für private Fahrten – steuer- und beitragsfrei allerdings nur für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und nicht für Fahrten im Fernverkehr. Damit ist auch das Deutschlandticket in vollem Umfang begünstigt, denn es berechtigt ausschließlich für die Nutzung des ÖPNV.
Deutschlandticket als Jobticket des Arbeitgebers
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten auch das Deutschlandticket als Jobticket gewähren. Sie erhalten dabei bis zum 31. Dezember 2024 sogar einen Abschlag von 5 Prozent, wenn sie das Ticket mit mindestens 25 Prozent bezuschussen. Der Zuschuss ist dann komplett steuer- und sozialabgabenfrei.
Zuschuss zum Deutschlandticket des Arbeitnehmers
Arbeitgeber können wie bisher auch einen Zuschuss zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Deutschlandticket erwirbt. Der Zuschuss bis maximal 49 Euro ist ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Ein Nachweis ist im Lohnkonto aufzubewahren.
Prüfen Sie bestehende Verträge
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern auch schon jetzt Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten zahlen, sollten die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen prüfen. Da bei Zuschüssen in der Regel ein fester monatlicher Betrag vereinbart ist, besteht Handlungsbedarf, wenn der Zuschuss über 49 Euro liegt. Denn steuer- und beitragsfrei sind maximal die Aufwendungen des Arbeitnehmers, also maximal 49 Euro.
Wer mehr zahlt riskiert, dass die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für den gesamten Zuschuss infrage stellt, denn damit wird gegen das Zusätzlichkeitserfordernis verstoßen. Danach darf die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden.
Wird mehr als 49 Euro gezahlt, dann ist der darüberhinausgehende Anteil also nicht einfach nur lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Die Absenkung der Kosten könnte durchaus als Wegfall der Leistung durch den Arbeitgeber angesehen werden, da der Arbeitnehmer ja insoweit keine entsprechenden Kosten zu tragen hatte. Zahlt der Arbeitgeber dennoch weiterhin den höheren Zuschuss, erhöht sich der (steuerpflichtige) Arbeitslohn. Und genau das ist nach den Zusätzlichkeitskriterien nicht zulässig.
Hinweis: Beim 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine zeitliche Erleichterung gewährt. Danach durften Arbeitgeber unterjährige Überzahlungen in den Monaten des 9-Euro-Tickets mit anderen Monaten des Jahres 2022 verrechnen. Wurden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, war der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Nach einem Antwortschreiben auf eine Anfrage des DIHK sieht das BMF keine Notwendigkeit, diese sogenannte Jahresbetrachtung auch für 2023 zuzulassen. Anders als beim 9-Euro-Ticket ist das Deutschlandticket nicht auf drei Monate beschränkt und Arbeitgeber haben zudem bis zum Start des Deutschlandtickets ausreichend Zeit, die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern anzupassen. Handeln Sie daher schnell, damit Sie pünktlich zum Start in den Mai auch beim Deutschlandticket für Ihre Arbeitnehmer steuerlich auf der sicheren Seite sind.