Entfernungspauschale ab Kilometer 21 erhöht
Jeder Arbeitnehmer kann für die täglichen Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte 0,30 Euro je Entfernungskilometer (sogenannte Entfernungspauschale) als Werbungskosten abziehen. Ob ein öffentliches Verkehrsmittel oder der Pkw genutzt wird, der Arbeitnehmer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt oder gar läuft, spielt keine Rolle.
Arbeitnehmer können mehr Werbungskosten abziehen
Ab dem 1. Januar 2021 wird die Entfernungspauschale erhöht, allerdings nur für diejenigen, die mindestens 21 Kilometer von der Arbeit entfernt wohnen und nur befristet bis zum 31. Dezember 2026.
Vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sind abziehbar:
— 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer
— 0,35 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer
Vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 sind abziehbar:
— 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer
— 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wohnt 35 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt an 200 Tagen zur Arbeit.
Der Arbeitnehmer kann 2021 insgesamt 2.250 € als Entfernungspauschale abziehen, 150 € mehr als bisher.
200 Tage × 20 km × 0,30 € = 1.200 €
+ 200 Tage × 15 km × 0,35 € = 1.050 €
Trotz der Erhöhung der Kilometersätze können jährlich maximal 4.500 Euro geltend gemacht werden, sofern kein eigener Pkw genutzt wird.
Höhere Entfernungspauschale auch bei doppelter Haushaltsführung
Auch Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung profitieren von der höheren Entfernungspauschale, denn sie gilt auch für die wöchentliche Familienheimfahrt. So kann ein Arbeitnehmer, der an 30 Wochenenden zu seinem 400 Kilometer entfernten Wohnort pendelt, im Jahr 2021 für seine Familienheimfahrten 4.170 Euro als Werbungskosten abziehen und damit 570 Euro mehr als in 2020.
Bei Dienstreisen bleibt hingegen alles beim Alten. Hier sind die tatsächlichen Fahrtkosten abziehbar oder 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer, wenn der eigene Pkw genutzt wird.