Corona zwingt zur Verlängerung: Steuerstundungen - KfW-Kredite - Corona-Härtefallhilfen
Das Corona-Virus hält uns weiter in Atem und zwingt den Einzelnen auf Distanz. Die Abstands- und Verbotsregelungen bringen Unternehmen zunehmend an die Grenzen ihrer Existenz.
Um ein Unternehmenssterben zu vermeiden, versuchen Bundesregierung und Behörden Erleichterungen durch finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen oder Krediten zu schaffen. Aber auch Stundungs- und Vollstreckungsaufschub gehören dazu.
Steuerstundungen bis 30. September 2021 möglich
So verlängerte das Bundesministerium der Finanzen den zeitlichen Anwendungsrahmen für Stundungen im vereinfachten Verfahren. Danach können Steuerzahlungen, die bis 30. Juni 2021 fällig werden, bis 30. September 2021 zinsfrei gestundet werden. Für die Begründung der Stundung genügt es, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird diese Betroffenheit vorliegen, sodass der Stundungsantrag durch das Finanzamt gewährt werden kann. Die Stundung ist spätestens bis 30. Juni 2021 zu beantragen. Eine Verlängerung der Stundung über den 30. September 2021 hinaus kann unter der Voraussetzung einer Ratenzahlungsvereinbarung bis 31. Dezember 2021 erfolgen. Gleiches gilt für den Vollstreckungsaufschub für bis zum 30. Juni 2021 fällige Steuern. Soweit Säumniszuschläge im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 entstehen oder bereits entstanden sind, werden diese auf Antrag erlassen.
Für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2021 sind Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen die bessere Wahl. Ist mit einem coronabedingten Gewinnrückgang zu rechnen, sollten gewerbliche Unternehmen auch an die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für 2021 denken, denn nur so können Gemeinden die fälligen Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herabsetzen.
KfW verlängert Sonderprogramm bis zum Jahresende mit höheren Kreditobergrenzen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt Unternehmen nicht nur Kredite für langfristige Investitionen. Auf der Basis der Bundesregelung „Kleinbeihilfen“ gewährt die KfW auch Kredite für den kurzfristigen Einsatz zur Begleichung der laufenden betrieblichen Aufwendungen. Seit Beginn der Pandemie können dafür KfW-Schnellkredite oder KfW-Unternehmerkredite mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren über die Hausbank beantragt werden. Dabei unterliegen die Kredite den beihilferechtlichen Regelungen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, die im Rahmen ihrer vierten Änderung am 12. Februar 2021 auf eine beihilferechtliche Höchstgrenze von 1,8 Mio Euro erhöht wurde. Zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen werden die Kreditobergrenzen für die Kredite des KfW-Sonderprogramms (KfW-Schnellkredit, KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit) auf 1,8 Mio Euro erhöht.
Hinweis: Unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ist nicht nur das KfW-Sonderprogramm zu rechnen, auch die Überbrückungshilfen I bis III sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen in Form der November- und Dezemberhilfe sind unter diese Bundesregelung zu subsumieren.
Corona-Härtefallhilfen liegen in der Verantwortung der Bundesländer
Seit Ende März 2020 können Unternehmen und Selbständige verschiedenste Zuschüsse des Bundes und der Bundesländer beantragen. Bei der Vielfalt der Unternehmen und Selbständigen gibt es allerdings spezielle Fallkonstellationen, bei denen Unternehmen weder in dem einen noch in dem anderen Hilfsprogramm des Bundes und der Länder berücksichtigt werden und deren wirtschaftliche Existenz dennoch durch die Corona-Pandemie bedroht ist.
Diese Unternehmen sollen in Kürze durch die sogenannten Corona-Härtefallhilfen Unterstützung erhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Antragsbedingungen obliegt dabei den einzelnen Bundesländern. Im Umfang der Förderung (förderfähige Fixkosten) und in ihrer Höhe geben die bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes die Orientierung vor.
Wichtig: Ein Antrag bleibt jedoch nur den Unternehmen und Selbständigen vorbehalten, die ablehnende Förderbescheide erhalten haben oder belegbare Gründe für eine fehlende Antragsberechtigung nachweisen können.
Als Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 vorgesehen und die Fördersumme soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Dabei entscheidet jede zuständige Bewilligungsstelle über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Aktuell ist die Antragstellung beim jeweiligen Bundesland vorgesehen und bedarf, wie auch bei den Coronahilfen des Bundes, der Unterstützung durch einen prüfenden Dritten. Dies sind Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Mit einer Antragstellung kann ehestens Mitte April gerechnet werden, da im Vorfeld jedes Bundesland die notwendigen Fördervoraussetzungen bestimmen und die nötigen Entscheidungsmechanismen (z. B. „Härtefallkommission“) einrichten muss. Ob die Antragstellung elektronisch im Portal des BMWi, auf einem Portal des Bundeslandes oder doch vielleicht in Papierform erfolgen muss, bleibt abzuwarten.
Da Anträge auf Härtefallhilfen absoluten Ausnahmefällen vorbehalten bleiben sollen und es auch keinen Rechtsanspruch darauf gibt, sollte nicht zu viel Hoffnung in dieses Programm gesteckt werden. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, er wird sie bestmöglich unterstützen.