Corona-Krise verlängert Frist zur Abgabe der Steuererklärungen
Alle Jahre wieder heißt es: Abgabe der Steuererklärungen für das abgelaufene Steuerjahr. Bis zum Veranlagungsjahr 2018 musste dies spätestens am 31. Mai des Folgejahres erfolgen. Seit 2019 wurde diese Frist um 2 Monate verlängert. Damit müssen Steuererklärungen, die nicht mit Unterstützung durch Steuerberater erstellt werden, spätestens bis 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Wird die Steuererklärung mit Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins erstellt, so verschiebt sich die Abgabefrist auf den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Soviel zur Theorie.
Bereits Ende 2020 wurde die Abgabefrist für Steuererklärungen 2019, an denen Steuerberater mitwirken, zusätzlich um 6 Monate verlängert. Damit ist der späteste Abgabetermin für 2019er Steuererklärungen der 31. August 2021. Werden die Steuererklärungen erst danach abgegeben, fallen in der Regel Verspätungszuschläge von 0,25 % der rückständigen Steuer (aber mindestens 25 Euro) je Monat an. Das gilt nur dann nicht, wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.
Nun wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 verlängert. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) wird die reguläre Abgabefrist um 3 Monate verschoben. Damit haben Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung allein anfertigen, bis zum 31. Oktober 2021 Zeit. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige wird die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 auf den 31. Mai 2022 verschoben. Doch nicht nur die Abgabefrist wird um 3 Monate verlängert, auch der Beginn des Zinslaufs und der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wird um 3 Monate verschoben.
Wer ist eigentlich abgabepflichtig?
Jeder Selbständige, aber auch jeder Rentner oder Vermieter ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das Einkommen den geltenden Grundfreibetrag des Jahres übersteigt. Die Abgabepflicht für 2019 beginnt für Singles bei einem Einkommen von 9.168 Euro. Für zusammenveranlagte Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 18.336 Euro. Die Abgabepflicht für 2020 besteht ab einem Einkommen von 9.408 Euro bzw. 18.816 Euro für Ehepaare.
Für Arbeitnehmer besteht eine Abgabeverpflichtung, wenn sie neben ihren Lohneinkünften weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld) erhalten haben, in einem Jahr nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden oder Vergütungen (Entschädigungen, Gratifikationen etc.) für mehrere Jahre gezahlt wurden. Auch Ehepaare sind in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Ausnahme: Die Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktorverfahren. Eine Abgabepflicht kann auch bestehen, wenn Kreditinstituten zu hohe Sparerfreibeträge erteilt wurden, bei Kapitaleinkünften keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung auffordert.
Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen und auf die keine der vorgenannten Sachverhalte zutrifft, sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sie dürfen dennoch eine Steuererklärung abgeben und haben dafür bis zu 4 Jahre Zeit. Eine Steuerklärung für 2020 muss dem Finanzamt dann bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen.