Beitragsbemessungsgrenzen und Sozialversicherungswerte ändern sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere aber die Lohnbüros müssen sich jedes Jahr auf geänderte Sozialversicherungswerte, neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze einstellen. Zumindest bei den Beitragssätzen ändert sich 2024 nicht viel. Die Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben stabil. Angehoben wird lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung. Er steigt von 1,6 % auf 1,7 %. Damit ändert sich auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in 2024
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden ab 1. Januar 2024 angehoben: in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowohl für den Rechtskreis West als auch für den Rechtskreis Ost. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt es bei einer bundeseinheitlichen Bemessungsgrundlage. Auch die Versicherungspflichtgrenze wird angehoben. Diese bestimmt, ab welchem Jahresentgelt Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert sind und zwischen der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung wählen können. Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 die damalige Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren.
Möglichkeit der Familienversicherung prüfen
Ehe- und Lebenspartner von gesetzlich Krankenversicherten sowie deren Kinder können von einer beitragsfreien Mitversicherung profitieren. Kinder sind dabei bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres familienversichert, bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstägig sind und bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Zusätzlich sind bei allen Familienangehörigen Einkommensgrenzen zu beachten. So ist in 2024 eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, wenn das monatliche Einkommen 505 Euro (1/7 von 3.535 Euro) nicht übersteigt oder nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) ausgeübt wird. Aufgrund der dynamischen Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze bei einer Anhebung des Mindestlohns steigt diese ab dem 1. Januar 2024 auf 538 Euro.
Hinweis: Leistungen nach dem BAföG werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
Kinder sind allerdings nicht über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist und sein monatliches Einkommen 5.775 Euro (1/12 von 69.300 Euro) übersteigt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2024 | West | Ost |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||
Monat | 7.550 Euro | 7.450 Euro |
Jahr | 90.600 Euro | 89.400 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung | ||
Monat | 9.300 Euro | 9.200 Euro |
Jahr | 111.600 Euro | 110.400 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | ||
Monat | 5.175 Euro | |
Jahr | 62.100 Euro | |
Versicherungspflichtgrenze, KV | ||
Allgemein (Jahr) | 69.300 Euro | |
Besondere (Jahr) für PKV-Mitglieder am 31.12.2002 | 62.100 Euro | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | ||
Monat | 3.535 Euro | 3.465 Euro |
Jahr | 42.420 Euro | 41.580 Euro |