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Aufwendungen für Homeoffice steuerlich absetzbar

Pauschbetrag für Arbeitnehmer ohne separates Arbeitszimmer
Aufwendungen für Homeoffice steuerlich absetzbar
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07.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Aufwendungen für Homeoffice steuerlich absetzbar

Pauschbetrag für Arbeitnehmer ohne separates Arbeitszimmer

Die Arbeit im Homeoffice hat in Corona-Zeiten enorm an Bedeutung gewonnen, denn damit lassen sich Kontakte reduzieren. Gleichzeitig entfällt der zeitraubende Weg zur Arbeit und Beruf und Familie lassen sich besser vereinbaren. Doch können Arbeitnehmer ihre Aufwendungen für die Homeoffice-Nutzung steuerlich geltend machen?

Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden als Werbungskosten anerkannt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer durch Betriebsschließungen gehindert ist, seinen Arbeitsplatz im Unternehmen aufzusuchen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der für die Erledigung der beruflichen Arbeiten geeignet ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Es ist typischerweise mit Büromöbeln ausgestattet, wobei der Schreibtisch meist das zentrale Möbelstück darstellt. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die für den Zeitraum der Homeoffice-Tätigkeit nachgewiesenen Aufwendungen unbegrenzt abgezogen werden, ansonsten maximal 1.250 Euro jährlich. Abziehbar sind die Miete bzw. bei Wohneigentum die Gebäudeabschreibung sowie Aufwendungen für Gas, Wasser, Strom und Haushaltsversicherung, jeweils anteilig im Verhältnis zur gesamten Wohnung oder dem gesamten Gebäude.

Hinweis: Nutzen mehrere Personen, z. B. Eheleute, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten aufzuteilen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro steht jedoch jeder Person zu.

Homeoffice in der Arbeitsecke
Doch nicht in jeder Wohnung ist Platz für ein s eparates Arbeitszimmer. Die Arbeitsecke im Wohnzimmer ist deshalb keine Seltenheit. Mietaufwendungen sind in diesem Fall nicht abziehbar, da das Wohnzimmer auch privat genutzt wird. Als Ausgleich gibt es in den Jahren 2020 und 2021 einen Pauschbetrag. Für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice können für maximal 120 Tage jeweils 5 Euro pauschal als Werbungskosten abgezogen werden, d. h. bis zu 600 Euro jährlich.

Steuerersparnis nicht in jedem Fall
Doch nicht jeder Homeoffice-Arbeitnehmer wird mit dem Pauschbetrag Steuern sparen. Die Tagespauschalen wirken sich nur aus, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass an Homeoffice-Arbeitstagen keine Fahrtkosten anfallen, sodass die abziehbare Pendlerpauschale geringer ausfällt. Für Arbeitnehmer, die 17 Kilometer und mehr von der Arbeit entfernt wohnen, kann sich der Werbungskostenabzug sogar verringern.

Beispiel 
Ein Angestellter fährt normalerweise an 220 Tagen in das 20 Kilometer entfernte Büro. Für die Fahrten kann er die Entfernungspauschale in Höhe von 1.320 € (220 Tage × 20 Kilometer × 0,30 €) ansetzen. Im Jahr 2020 hat der Angestellte an 120 Tagen im Homeoffice gearbeitet. Er kann daher insgesamt nur noch 1.200 € als Werbungskosten abziehen:

100 Tage × 20 Kilometer × 0,30 € = 600 €

+ 120 Tage × 5 € Homeoffice-Pauschale = 600 €

abziehbare Werbungskosten 1.200 €

Aufwendungen für Arbeitsmittel abziehbar
Unabhängig davon, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind oder für eine Arbeitsecke nicht anerkannt werden, die Aufwendungen für die Anschaffung von Büromöbeln, eines PCs oder Druckers dürfen als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird ein PC auch privat genutzt, muss aufgeteilt werden. Nur der beruflich genutzte Anteil darf steuerlich angesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten 800 Euro, muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, z. B. über zehn Jahre bei Büromöbeln.

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