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Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun

Steuertipps zum Jahresende 2021
Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun
Steuertipps
04.11.2021 — zuletzt aktualisiert: 09.11.2021

Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun

Steuertipps zum Jahresende 2021

Auch Arbeitgeber haben doppelte Verantwortung, denn sie tragen auch Sorge für ihre Mitarbeiter. Und dass diesen eine entscheidende Rolle für den Unternehmenserfolg zukommt, ist kein Geheimnis.

Tipp 1:  Fristgemäße Erhebung und Abführung pauschaler Steuern prüfen

In vielen Unternehmen finden in diesem Jahr wieder Weihnachtsfeiern statt. Nach vielen ausgefallenen Veranstaltungen in den vergangenen zwei Jahren kann die Feier auch etwas größer sein und pro Arbeitnehmer mehr als 110 Euro kosten. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind jedoch nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, können die Vorteile pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist allerdings, dass die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt wird, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wird der Vorteil erst später pauschal versteuert, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.

Tipp 2:  Höhere Mindestlöhne ab 2022 beachten

Sie sind nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitgeber? Dann müssen Sie den ab dem 1. Januar 2022 geltenden höheren Mindestlohn von 9,82 Euro brutto pro Zeitstunde (ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro) oder einen zum 1. Januar 2022 gestiegenen Branchentariflohn beachten. Insbesondere wenn Sie Mini-Jobber beschäftigen, die monatlich 450 Euro verdienen und deren Stundenlohn derzeit unter dem ab 2021 geltenden Mindestlohn liegt, besteht Handlungsbedarf.

Damit die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie die Verträge mit Ihren Mini-Jobbern anpassen. Ansonsten wird der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zudem verstoßen Sie gegen das Mindestlohngesetz oder einen Branchentarifvertrag. Und es reicht auch nicht aus, 450 Euro pro Monat zu vereinbaren und dann „auf Abruf“ die Stunden abzuleisten.

Eine „Arbeit auf Abruf“ ist zwar in vielen Branchen durchaus üblich, sie hat aber auch ihre Tücken. Achten Sie daher stets darauf, dass eine Wochenarbeitszeit vertraglich geregelt ist. Denn im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird geregelt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt ist. Haben Arbeitgeber und Mini-Jobber keine konkrete Wochenarbeitszeit vereinbart, besteht daher dringender Handlungsbedarf. Regelmäßig ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsverdienst von mehr als 450 Euro, wenn eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche unterstellt wird (20 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate x 9,82 Euro= 851,07 Euro ab 1. Januar 2022 bzw. sogar 905,67 Euro ab 1. Juli 2022).

Nutzen Sie daher die verbleibende Zeit, um entsprechende Änderungsvereinbarungen abzuschließen. Bitte beachten Sie, dass Sie in einem Mini-Job nicht mehr als 45,5 Stunden pro Monat (45,82 x 9,82 Euro = 450,00 Euro) vereinbaren, ab Juli 2022 sogar nur noch 43 Stunden (43,06 x 10,45 Euro = 450,00 Euro). Angesichts dieser relativ geringen Monatsstundenzahl könnte in dem einen oder anderen Fall auch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im sogenannten Übergangsbereich die bessere Alternative sein. Ob und wenn ja ab wann die Minijob-Grenze tatsächlich von 450 Euro auf die im Rahmen der Sondierungsgespräche der potenziellen Koalitionspartner genannten 520 Euro angehoben wird, ist derzeit ungewiss.

Tipp 3: Weihnachtsüberraschung für Arbeitnehmer

Im November oder Dezember zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzlich ein Weihnachtsgeld oder eine Jahresendprämie – arbeitsvertraglich vereinbart oder nur in den Jahren, in denen das Unternehmen wirtschaftlich gut aufgestellt ist. Doch das Jahr 2021 war anders als andere Jahre. Und auch wenn es vielen Unternehmen wirtschaftlich coronabedingt nicht gut geht, wollen sich Unternehmer auch 2021 bei ihren Mitarbeitenden bedanken. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, dies sogar steuerbegünstigt und ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu tun.

  1. Corona-Prämie

Nicht alle Unternehmer haben bisher den Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro schon komplett ausgeschöpft. Soweit dies der Fall ist, können Bar- oder Sachleistungen bis zum Höchstbetrag auch noch in diesem Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass die insgesamt zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 von einem Arbeitgeber gewährten Corona-Boni 1.500 Euro nicht übersteigen. Als Nachweis, dass die Zahlung als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt ist, reichen individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

  1. Weihnachtsgeschenk

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier auch ein kleines Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro (kein Bargeld!) zuwendet, dann ist das kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen (inkl. Geschenk) nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.

  1. Erholungsbeihilfe

Einige Unternehmen haben in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsruhe, die Mitarbeitenden Urlaub. Auch wenn nicht jeder eine Reise antritt, sondern zu Hause bleibt, um sich zu erholen, Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen, Museen oder Ausstellungen zu besuchen oder in einer Freizeitoase zu relaxen. Der Arbeitgeber kann auch ihnen mit einer Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehegatten/die Ehegattin und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Der Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe brutto für netto vereinnahmen, wenn der Arbeitgeber die Zuwendung pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert und die Pauschsteuer übernimmt. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.

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