Arbeitgeber müssen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen
Viele Arbeitgeber bieten eine betriebliche Altersvorsorge an, um ihren Mitarbeitenden eine höhere finanzielle Absicherung im Alter zu ermöglichen. Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds sind steuerlich abziehbar und die bezogenen Renten oder Kapitalleistungen steuerpflichtig.
Staat fördert Beitragszahlungen
Steuerfrei sind Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemes-sungsgrenze zur Rentenversicherung (West), sozialversicherungsfrei sind allerdings nur Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2022 können 6.768 Euro (8 % von 84.600 Euro) steuerfrei eingezahlt werden, davon 3.384 Euro sozialversicherungsfrei. Steuerlich gefördert werden zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers sowie Beiträge aus Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers. Bei letzteren verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge auf Teile seines Gehalts. Lohnsteuer- und beitragspflichtig ist dann nur das verbleibende Entgelt. Damit spart nicht nur der Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialbeiträge. Auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird geringer. Förderfähig sind alle Arbeitnehmer, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und rentenversicherungspflichtige Mini-Jobber in ihrem ersten Dienstverhältnis.
Bei Entgeltumwandlungen müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen
Diesen Vorteil muss der Arbeitgeber bereits für alle ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen weitergeben. Ab dem 1. Januar 2022 sind auch alle Altverträge (vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen) zuschusspflichtig. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss in Höhe von 15 % der Entgeltumwandlung in den Altersvorsorgevertrag einzahlen. Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung liegt, muss der Arbeitgeber seine gesparten Sozialversicherungsbeiträge somit nicht komplett weitergeben, da der Arbeitgeberanteil ca. 20 % beträgt.
Spitzabrechnung nicht immer sinnvoll
Anders sieht es bei Höherverdienenden aus. Nach dem Wortlaut des Betriebsrentengesetzes ist der Zuschuss nur zu zahlen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze umwandeln, könnte der Zuschuss daher auf die tatsächlich gesparten Sozialversicherungsbeiträge gedeckelt werden.
Allerdings würde sich die Höhe des Zuschusses dadurch mit jeder Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze ändern und auch die Entgeltumwandlungsvereinbarungen müssten regelmäßig angepasst werden. Der damit verbundene Aufwand wäre unverhältnismäßig.
Hinweis: Zu beachten ist auch, dass bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Entgeltumwandlungsbetrag und Arbeitgeberzuschuss so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung nicht überschreiten. Anderenfalls sind auf den überschießenden Teil wiederum Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Für sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss kein Zuschuss gezahlt werden.
Freiwillige Zuschüsse nicht immer anrechenbar
Viele Arbeitgeber zahlen schon jetzt freiwillig zusätzliche Beiträge in den Altersversorgungsvertrag ihrer Arbeitnehmer ein. Diese Zuschüsse dürften regelmäßig anrechenbar sein, wenn sie schon in der Vergangenheit an die Sozialversicherungsersparnis geknüpft wurden. Gibt es keine derartige Klausel, ist derzeit unklar, ob der Pflichtzuschuss zusätzlich gezahlt werden muss oder eine Anrechnung möglich ist, z. B. über eine zusätzliche Anrechnungsklausel.
Versorgungsvertrag muss angepasst werden
Es gibt drei Alternativen, wie die zusätzlichen Beiträge versicherungstechnisch umgesetzt werden können.
- Variante 1: Der monatliche Beitrag zum Versicherungsvertrag wird um den Zuschussanteil erhöht.
- Variante 2: Für den Zuschussanteil wird ein neuerVersicherungsvertrag abgeschlossen.
- Variante 3: Der monatliche Beitrag bleibt gleich, indem der Entgeltumwandlungsbetrag des Arbeitnehmers um den Zuschussanteil des Arbeitgebers gemindert wird.
Tipp: Die praktische Umsetzung der Zuschusszahlung wirft viele Fragen auf. Lassen Sie sich daher zeitnah von Ihrem Steuerberater und einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten, wie Sie die gesetzliche Verpflichtung am besten in Ihrem Unternehmen umsetzen. Sprechen Sie mit Ihrem Versorgungsträger, welche Alternativen er für die Anpassung des Versorgungsvertrages anbietet.